Satzung des Zweckverbands

Text1
Kindertagesstätte Juraparadies
Rechtsgrundlagen
des Zweckverbandes für den Kindergarten Stadelhofen
Stand: 06.04.2017
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Der Zweckverband für den Kindergarten Stadelhofen erlässt auf Grund des Art. 23 Abs. 2 KommZG nachfolgende
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Juraparadies
Benutzungsordnung
Vom 15.03.2016
§ 1
Grundsätzliches
1. Der Kindergarten ist eine öffentliche Einrichtung. Sie besteht aus Kinderkrippe, Kindergarten und Hort. Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich Überwiegend an KInder unter drei Jahren richtet,

Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis Einschulung richtet,

Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet


2. Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
1. Kinder die im räumlichen Wirkungskreis des Zweckverbandes wohnen.
2. Kinder, deren Mutter bzw. Vater allein stehend ist.
3. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.
4. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden.
Zum Nachweis der Dringlichkeitsstufen 2 – 4 sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.
3. Für alle Kinder die im kommenden Schuljahr schulpflichtig werden, findet neben der ganzheitlichen Förderung eine gezielte Vorbereitung auf die Schule statt. In den sogenannten Vorschulraupen erlernen die Vorschulkinder spielerisch die Schulfähigkeit.
§ 2
Anmeldung
1. Anmeldung ist während der Betriebszeit des Kindergartens möglich.
2. Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben.
§ 3
Aufnahme
1. Die Aufnahme ist grundsätzlich nicht fristgebunden; werden Kinder in den Kindergarten aufgenommen, die nicht im räumlichen Wirkungskreis des Zweckverbandes wohnen, so ist die Aufnahme für den Fall bedingt, dass stets genügend freie Plätze zur Verfügung stehen.
2. Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt sich im übrigen nach Maßgabe der Dringlichkeitsstufen gem. § 1 (2).
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3. Kinder werden nicht nach dem Zeitpunkt der Anmeldung, sondern entsprechend dem Lebensalter angenommen.
§ 4
Nachweise
Bei der Erstaufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte sind die jeweils gültigen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetztes zu beachten.
§ 5
Buchungsmöglichkeiten
Die Kindertageseinrichtung ist
Montag bis Donnerstag      von 7.00 bis 17.00 Uhr
und Freitag                        von 7.00 bis 16.00 Uhr
geöffnet.
Die pädagogische Kernzeit wird auf 8.30 bis 12.30 Uhr festgesetzt.

Buchungsmöglichkeiten für das Mittagessen:
Um 12.30 Uhr findet das gemeinsame Mittagessen statt.


Im Bereich des Kindergartens (Betreuung von 3-6 Jahren) ist die Teilnahme am Mittagessen eerst ab der Buchungskategorie

B (5-6 Stunden möglich)

Für Kinder aus dem Bereich der Kinderkrippe wird über die Teilnahme am Mittagessen durch die Leitung der KIndertageseinrichtung im Einzelfall entschieden.

Ist ein Kind nicht zum Mittagessen angemeldet soll es um 12:30 Uhr abgeholt werden.


Folgende Besuchskategorien sind für Kindergartenkinder eingerichtet:
Besuchskategorie A über
4 – 5 Stunden
Besuchskategorie B über
5 – 6 Stunden
Besuchskategorie C über
6 – 7 Stunden
Besuchskategorie D über
7 – 8 Stunden
Besuchskategorie E über
8 – 9 Stunden
Besuchskategorie F über
9 – 10 Stunden
Änderungen der Besuchskategorie sind jeweils zum Quartalsende möglich.


Für die Kinderkrippe sind folgende Besuchskategorien eingerichtet:
Besuchskategorie A über
2 – 3 Stunden
Besuchskategorie B über
3 – 4 Stunden
Besuchskategorie C über
4 – 5 Stunden
Besuchskategorie D über
5 – 6 Stunden
Besuchskategorie E über
6 – 7 Stunden
Besuchskategorie F über
7 – 8 Stunden
Besuchskategorie G über
8 – 9 Stunden
Besuchskategorie H über
9 – 10 Stunden
Für den Hort  sind folgende Besuchskategorien eingerichtet:
Besuchskategorie A über
1 – 2 Stunden
Besuchskategorie B über
2 – 3 Stunden
Besuchskategorie C über
3 – 4 Stunden
Besuchskategorie D über
4 – 5 Stunden
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Ferienregelung für den Hortbereich
Eltern buchen für ihre Schulkinder am Anfang des Kindergartenjahres die Tage in den Schulferienferien des Schuljahres, an denen die Ferienbetreuung in Anspruch genommen werden soll. Dabei wird geregelt, dass das Kindertageseinrichtungsjahr immer am 01. Sept. eines Jahres beginnt und am 31.08. des Jahres endet.

Das Schuljahr hingegen beginnt mit Beginn der Sommerferien, d.h. Ende Juli/Anfang August.
Es ist keine Umschichtung der Stunden möglich. Stunden, die an einem Tag nicht gebraucht werden, aber gebucht wurden, können nicht an einen anderen Tag hinten angehängt werden.
§ 6
Regelmäßiger Besuch
1. Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.
2. Die Erziehungsberechtigten haben schriftlich zu erklären, ob ihr Kind allein von der Kindertageseinrichtung nach Hause gehen darf. Solange eine entsprechende Erklärung nicht vorliegt, muß das Kind persönlich abgeholt werden und zwar vor Ende der Öffnungszeiten.
§ 7
Krankheit, Anzeige
1. Kinder, die ernstlich erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
2. Erkrankungen sind der Kindertagesseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, der Krankheitsgrund ist mitzuteilen,wenn es sich um eine Krankheit handelt die nach den Vorschriften des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSchG) meldepflichtig ist. Die vorraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
3. Wenn ein Kind an einer ansteckenden Krankheit oder an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSchG)leidet, eine solche Erkrankung vermutet wird oder Läusebefall beim Kind oder in dessen Wohngemeinschaft auftritt oder vermutet wird, darf es die Tageseinrichtung nicht besuchen, solange kein ärztliches Attest vorgelegt wird., indem der behandelte Arzt oder das Gesundheitsamt bestätigt, dass eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Erwachsene, die an solchen Erkrankungen leiden, dürfen die Tageseinrichtung nicht betreten.
§ 8

4. Absatz 3 gelt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden oder meldepflichtigen Krankheit leidet.
Ausschluss vom Besuch
Kündigung durch den Träger
1. Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, wenn es
 innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat,
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 innerhalb des laufenden Kindergartenjahres (Beginn 01.09.) insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat.
2. Zum Ende des Jahres in der Kindertageseinrichtung kann der Träger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen, so weit den Kindern nicht ein Anspruch auf Zulassung zum Kindergarten zusteht (Art. 21. Abs. 1 GO).
3. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann das Kind mit Wirkung zum Monatsende vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Besuchsgebühr / das Besuchsgeld während der letzten drei Monate trotz Fälligkeit nicht bezahlt wurde.
§ 9
Kündigung durch Erziehungsberechtigte
1. Eine Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zwei Monate zum 30.11., 28.02., 31.05. oder 31.08. des jeweiligen Kindergartenjahres zulässig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 10
Buchungszeiten
1. Stundenbuchungen bzw. Umbuchungen durch die Erziehungsberechtigten sind nur zum 30.11., 28.02. oder 31.05. des jeweiligen Kindergartenjahres möglich.
2. Abweichend zu den in § 10 Ziff. 1 genannten Terminen ist für die nachschulische Betreuung zusätzlich eine Änderung zum 01.10. des Kindergartenjahres möglich.
§ 11
Betreibsjahr
Das Betriebsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08.
§ 12
Mitarbeit der Erziehungsberechtigten, Sprechstunden
Sprechstunden mit dem pädagogischen Personal finden wöchentlich statt. Die Eltern können sich hierfür in einen "Sprechstundenkalender" eintragen.
§ 13
Unfallversicherung
Für die in der Kindertageseinrichtung angemeldeten Kinder besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 SGB VII.
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§ 14 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt zum 01.06.2017 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 15.03.2016 außer Kraft.
Stadelhofen, 06.04.2017
Zweckverband für den Kindergarten Stadelhofen
G ö h l
Vorsitzender
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Kindertagesstätte Juraparadies des
Zweckverbandes für den Kindergarten Stadelhofen
(Gebührensatzung für die Kindertagesstätte)
vom 06.04.2017
Auf Grund des Art.22 Abs.2 und Art. 42  Abs. 4 Gesetzes zur  Kommunalen Zusammenarbeit (KommZG) i.V. m. Art. 8 erlässt der Zweckverband für die Kindertageseinrichtung Stadelhofen folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte Juraparadies:
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Der Zweckverband für die Kindertagseinrichtung Stadelhofen erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren (Besuchsgebühren).
(2) Für Material, Getränke und Verpflegung (Mittagessen) werden Auslagen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten (Eltern) des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung aufgenommen ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührentatbestand
Benutzungsgebühren (Besuchsgebühren) werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus dem Kindergarten entlassen wird.
§ 4
Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren i.S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer der durchschnittlich gebuchten Nutzungszeit zum Besuch der Kindertageseinrichtung.
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§ 5
Höhe der Gebühr
(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für Kinder im Bereich der Kinderkrippe
für das erste Kind in der
Durchschnittliche
Buchungszeit / Tag
Gebühr
Besuchskategorie A
(2 – 3 Stunden)
81,00 €
Besuchskategorie B
(3 – 4 Stunden)
91,00 €
Besuchskategorie C
(4 – 5 Stunden)
101,00 €
Besuchskategorie D
(5 – 6 Stunden)
111,00 €
Besuchskategorie E
(6 – 7 Stunden)
121,00 €
Besuchskategorie F
(7 – 8 Stunden)
131,00 €
Besuchskategorie G
(8 – 9 Stunden)
141,00 €
Besuchskategorie H
(9 – 10 Stunden)
151,00 €
Für jedes weitere Kind ermäßigt sich die Gebühr um jeweils 20,00 €.
b) Für  Kinder im Bereich Hort wird eine Gebühr für jeden angefangenen Monat in der
Durchschnittliche
Buchungszeit / Tag
Gebühr
Besuchskategorie A
(1 – 2 Stunden)
35,00 €
Besuchskategorie B
(2 – 3 Stunden)
60,00 €
Besuchskategorie C
(3 – 4 Stunden
75,00 €
Besuchskategorie D
(4 – 5 Stunden)
90,00 €
c) Für Kinder  im Bereich Kindergarten:
für das erste Kind in der
Durchschnittliche
Buchungszeit / Tag
Gebühr
Besuchskategorie A über
(4 – 5 Stunden)
80,00 €
Besuchskategorie B über
(5 – 6 Stunden)
88,00 €
Besuchskategorie C über
(6 – 7 Stunden)
96,00 €
Besuchskategorie D über
(7 – 8 Stunden)
104,00 €
Besuchskategorie E über
(8 – 9 Stunden)
112,00 €
Besuchskategorie F über
über (9 – 10 Stunden)
120,00 €
Für jedes weitere Kind ermäßigt sich die Gebühr um jeweils 20,00 €.
Für Kinder, die sich nach Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unmittelbar im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht befinden, reduziert sich die monatliche Gebühr nach Buchstabe c) um die Höhe des jeweils aktuellen staatlichen Elternbeitragszuschusses. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.
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d) Ferienbetreuung: Eltern buchen für ihre Schulkinder am Anfang des Schuljahres die Tage in den Ferien. Dies wird zusammengezählt und eine einmalige Zahlung für die höhere Kategorie abgebucht. Für Gastkinder werden weiterhin 6,00 € pro Tag verlangt.
(2) Das Spielgeld (für Material) beträgt einheitlich pauschal   5,00 € pro Monat.
(3) Das Getränkegeld beträgt einheitlich pauschal                3,00 € pro Monat.
(4) Für die Verpflegung (Mittagessen) werden pauschal         30,00 € pro Monat.
Für Schulkinder betragen die Verpflegungskosten 2,50 € pro gebuchten Tag.
Einmaliges Essen kosten 2,00 € pro Tag.
§ 6
Ermäßigung
Ermäßigung aus sozialen Gründen kann auf Antrag gewährt werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre (§ 131 AO). Dem Antrag ist eine Bescheinigung über das Einkommen beizufügen (Gehaltsabrechnung, Lohnsteuerkarte, Einkommenssteuerbescheid usw.)
§ 7
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte; im Übrigen entstehen diese Gebühren und Auslagen jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Änderungen, die sich aufgrund des Alters des Kindes ergeben, werden in dem Monat wirksam, in dem sie eintreten.
(2) Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt.
(3) Die Gebühren (§ 5 Abs. 1), das Spielgeld (§ 5 Abs. 2), das Getränkegeld (§ 5 Abs. 3) und das Verpflegungsgeld (§ 5 Abs. 4) werden jeweils am ersten Tag eines Monats im Voraus fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde en SEPA-Lastschriftmandat für ihr Konto zu erteilen.
§ 8
Auskunftspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, so weit Ermäßigungen beansprucht werden (§ 6).
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§ 9
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kindergartengebührensatzung vom 15.03.2016 außer Kraft.
Stadelhofen, 06.04.2017
Zweckverband für den Kindergarten Stadelhofen
Göhl
Vorsitzender
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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Kindertagesstätte Jura Paradies
Wölkendorfer Str. 7
96187 Stadelhofen
Telefon: 09504 / 341
Telefax: 09504 / 923834
Mail: info@kita-stadelhofen.de
www.kita-stadelhofen.de
oder
Zweckverband für den Kindergarten Stadelhofen
Vorsitzender 1. Bürgermeister Ludwig Göhl
Steinfeld 86
96187 Stadelhofen
Telefon: 09207 / 981-10
Telefax: 09207 / 981-23
Mail: vg@steinfeld-oberfranken.de
www.steinfeld-oberfranken.de

Sie können die Satzung hier öffnen  unter diesen Link:  Verbandssatzung 2017